ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines 

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote der und alle Lieferverträge mit der Lieferantin einschließlich Beratungen und Zusatzleistungen. Ergänzend gelten bei Montageleistungen unsere besonderen Montagebedingungen. Außerdem gilt ergänzend der Inhalt der jeweils gültigen Preisliste. 

Beim Abladen sowie der Montage sind die Montageanleitungen der Lieferantin zu beachten. 

2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von der Lieferantin nicht anerkannt. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Falle als Zustimmung, insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers dar. 

3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch die Lieferantin. Dies gilt auch für 

Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Abweichungen von den und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden. 

4.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferantin zustande. Meldet die Lieferantin Aufträge zur Kreditversicherung an und sollte der Auftrag vom Versicherer nicht angenommen werden, so hat die Lieferantin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Abnehmer irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dieses Recht hat die Lieferantin auch dann, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass der Abnehmer nicht kreditwürdig ist. Das Rücktrittsrecht der Lieferantin entfällt, wenn der Abnehmer Zahlung vor Produktionsbeginn leistet. 

4.2 Ist der Abnehmer ein Händler, gilt dessen Kunde nach Abschluss des ersten Vertrags solange als vom Händler für weitere Bestellungen nach den vereinbarten oder – wenn keine Vereinbarungen bestehen – den üblichen Konditionen des Lieferanten bevollmächtigt, bis der Händler diese Vollmacht widerruft. 

5. Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben der Lieferantin vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind der Lieferantin sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen des Abnehmers und nur gegen besondere Vergütung abgegeben. 

6. Soweit im folgenden von „Kaufleuten“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen 

a) Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (Unternehmer) 

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und 

c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 

II. Herstellung von Liefergegenständen nach Angabe des Abnehmers und/oder mit vom Abnehmer zugelieferten Einbauteilen 

7. Sind die Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers 

anzufertigen, so werden die Konstruktionsunterlagen und Stucklisten anhand der Zeichnungen oder Angaben des Abnehmers erstellt. Für Arbeiten nach Zeichnung und Berechnung des Bestellers sowie vom Besteller oder Dritten überlassenen Unterlagen übernimmt die Lieferantin eine Haftung nur dahingehend, dass die Arbeiten mit den Angaben des Abnehmers übereinstimmen; im Übrigen übernimmt die Lieferantin keine Haftung. 

Die Lieferantin ist nicht verpflichtet, überlassene Berechnungen und statische Unterlagen auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Insbesondere ist die Lieferantin berechtigt, die in uns überlassenen statischen Berechnungen vorgegebene Grundbewehrung bei der Umladung nach unserem System-, produktions- und bemessungsspezifischen Bewehrungskatalogen und den Bestimmungen der Zulassung zugrunde zu legen. 

Aufmaße auf der Baustelle werden von der Lieferantin nicht genommen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Werden Konstruktionsunterlagen und Stücklisten dem Abnehmer zur Prüfung übersandt, gehen Fehler, die bei dieser Prüfung entstehen oder übersehen werden, nicht zu Lasten der Lieferantin. Werden für die Herstellung der Liefergegenstände benötigte Einbauteile (z.B. Fenster, Wanddurchführungen, Elektroeinbaudosen usw.) vom Abnehmer gestellt, haftet die Lieferantin nur für den fachgerechten Einbau. Sie ist nicht verpflichtet diese Bauteile auf Eignung für den Verwendungszweck oder auf Mängel zu überprüfen. 

III. Lieferung und Abladen 

8. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk frei verladen. 

9. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer. Übernimmt die Lieferantin die Gestellung 

eines Autokranes zum Abladen und/oder Montieren der Betonfertigteile, so hat der Abnehmer die Tragkraft des Kranes anzugeben. 

Die Lieferantin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Kran zur Durchführung der beabsichtigten Arbeit geeignet ist. 

Ohne besondere Vereinbarung stellt die Lieferantin einen Kran mit 40 t Tragkraft zur Verfügung. Der Abnehmer hat die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder der Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Platze handelt, insbesondere hinsichtlich ihrer Belastungs- und Befahrungsmöglichkeiten für das konkret eingesetzte Gerät eigenverantwortlich zu überprüfen und der Lieferantin mitzuteilen. 

Die Lieferantin ist nicht verpflichtet, diese Verhältnisse und/oder die Angaben des Abnehmers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 

Schaden, die entstehen, weil die Angaben des Abnehmers nicht zutreffend waren, trägt allein der Abnehmer. Im Übrigen haftet die Lieferantin für Schaden durch den Kraneinsatz nur, wenn sie uns unverzüglich angezeigt werden. Sofern die Durchführung der Arbeiten von behördlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen abhängig ist, sind diese Genehmigungen vom Abnehmer auf seine Kosten zu beschaffen. Der Abnehmer trägt auch Gebühren und Kosten behördlicher Aufwendungen sowie durch behördliche Auflagen entstehende Kosten. 

10. Die Anlieferung schließt eine Entladezeit von höchstens zwei Stunden je Lastzug ein. Wartezeiten und längere Entladezeiten, die von der Lieferantin nicht zu vertreten sind, sind nach dem Satz besonders zu vergüten, der sich aus der Preisliste oder dem anzuwendenden Transporttarif ergibt. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Von der Lieferantin angegebene Lieferzeiten gelten zuzüglich einer Stunde Karenzzeit. 

Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Baustelle ohne Gefahr für die von der Lieferantin eingesetzten Transportfahrzeuge bis zu 4 m Höhe, 3 m Breite, 20 m Länge und einem Gesamtgewicht von 40 t zu erreichen ist. Etwaige durch das Fehlen dieser Wege entstehende Schaden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den fahrbaren Weg, so haftet der Abnehmer für die hier durch auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu geschehen. 

Die kalkulierten Frachtkosten basieren auf Einzelanlieferungen: 

Fertigteile > 18 t/Tour 

11. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von der Lieferantin nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll. 

12. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt die Lieferantin die Art der Versendung, insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zu Teillieferungen ist die Lieferantin berechtigt. Bestimmt der Abnehmer eine besondere Versandart, wie z.B. die Anlieferung mit Maschinenwagen oder Spezialfahrzeuge (Innenlader) so hat er die dadurch ent-stehenden Mehrkosten zu tragen. 

13. Bei Selbstabholung trägt der Abnehmer die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Abnehmers, den Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten. Die Lieferantin ist berechtigt, die Verladung zu verweigern, sofern eine be-förderungssichere Befestigung offensichtlich nicht sichergestellt ist bzw. werden kann. Ein Verzug der Lieferantin in diesem Fall wird ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Ladungssicherung für die Lieferantin ist hiermit nicht verbunden, sondern verbleibt im Verantwortungsbereich des Abnehmers. 

14. Wegen bei der Anlieferung offensichtlicher Schäden (auch Transportschäden) stehen dem Abnehmer Ansprüche gegen die Lieferantin nur dann zu, wenn die Schäden auf dem Empfangs- schein unter genauer Positionsangaben, Stückzahl und Abmessungen aufgeführt sind. 

IV. Liefertermine und Lieferfristen, Verzug 

15. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. 

Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das rechtzeitige Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen, vom Arbeitnehmer zugelieferter Einbauteile usw. voraus. 

16. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb der Lieferantin oder in einem für sie arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für die Lieferantin unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Die Lieferantin wird den Abnehmer über die in Satz 1 genannten Umstände unverzüglich informieren. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend verlängert. Wird eine Verlängerung für den Abnehmer unzumutbar und sind in diesem Zusammenhang Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rucktritt ist in jedem Fall schriftlich zu erklären. 

17. Im Falle des Lieferverzuges hat der Abnehmer der Lieferantin 

nach vorheriger Aufforderung innerhalb angemessener Frist zu 

erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt der Abnehmer den Rucktritt, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach er der Lieferantin zunächst eine angemessene Nachfrist setzen muss. Gibt der Abnehmer keine Erklärung gegenüber der Lieferantin ab, so kann er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 52 nur pauschalen Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Gesundheit gehaftet wird. Gegenüber Kaufleuten im Sinne von Ziffer 6 beschränkt sich der Ersatz des Verzugsschadens außerdem auf das vertragstypische 

Schadensrisiko, d.h. in der Regel für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung. Die Lieferantin haftet ferner dann nicht, wenn die Lieferzeit-verzögerung auf Umständen beruht, die die Lieferantin oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (z.B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle usw.). Für den Fall, dass Dritte als Verursacher der Lieferzeitverzögerung in Anspruch genommen werden können, tritt die Lieferantin schon jetzt etwaige Ansprüche an diese Dritten an den Abnehmer ab. Sofern die Leistungen in mehreren Leistungsabschnitten zu erbringen sind, gelten die vorstehenden Regelungen nur für den nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungsabschnitt, nicht aber für den ganzen Vertrag. 

18. Bestellte Liefergegenstände sind in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen nach Produktionsfreigabe abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Lieferantin berechtigt, ihre Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen. Im Übrigen ist die Lieferantin berechtigt, nach Aufforderung zur Abnahme eine Lagergebühr von 0,50 % pro Woche ab angefangener fünfter Lagerwoche, bezogen auf den Kaufpreis, zu erheben. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abnahme der Liefergegenstände wird dadurch nicht aufgehoben. 

V. Gefahrtragung 

19. Bei Versendung auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der auszuschließend Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer über. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt die Lieferantin die Gefahr bis dorthin. 

VI. Preise und Zahlungsbedingungen 

20. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk frei Verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses gültigen Preislisten. Im Übrigen wird der Inhalt der von der Lieferantin für die vereinbarten Preise zu erbringenden Leistungen durch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten näher bestimmt. Für die Abrechnung sind zunächst die Bestimmungen der Preislisten maßgeblich. Enthalten die Preislisten keine Regelung oder wurde Ihre Geltung vertraglich nicht oder nur teil-/auszugsweise vereinbart gilt Folgendes: 

a) Das Abrechnungsmaß für flächige Bauteile wie z.B. Deckenplatten, Wandplatten etc. ist die Betonfläche mit den größten Einzelabmessungen als umschriebenes Rechteck. Stahl nach von uns gemäß Werkplanung erstellten Stahllisten. 

b) Fertigteile werden gemäß Gesamtstückliste und Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung und nach Lieferschein abgerechnet. Stahl nach von uns erstellten Stahllisten. Einbau- und Montageteile gemäß Liefervereinbarung bzw. nach jeweils gültiger Preisliste. 

c) Öffnungen, Aussparrungen und Ausklinkungen bis 2,5 m2 werden in flächigen Bauteilen überessen. 

d) Zur Abgeltung des Verschnitts berechnen wir pauschal, in allen 

Produktgruppen, einen 5%igen Zuschlag zur statischen und systembedingten Bewehrung. 

e) Im Angebotspreis sind nicht enthalten, soweit nichts anderes vereinbart, evtl. erforderliche Genehmigungs- und Prüfgebühren. Sollten nach Erstellung des Verlege- und Montageplanes und der dazugehörigen statischen Berechnung Änderungen eintreten, die die Ergänzung oder Neubearbeitung dieser Unterlagen erfordert, so sind diese Arbeiten gesondert zu vergüten. 

f) Im Angebotspreis nicht enthalten sind die Nachbehandlung, Spachtelung und das Schließen der Fugen und der Montage hülsen. 

g) Die vereinbarten Preise für die Liefergegenstände und die Fracht gelten nur für die bei Abgabe des Preises bekannt gegebene Liefermenge und der ausgeschriebenen Formgebung und Stückzahl der Fertigteilelemente. Bei fehlender und nicht bekannter Menge, Änderung und der Stückzahl, insbesondere im Hinblick auf Fertigteilserientyp und Serienproduktionsfaktor gilt die bei Abgabe des Preises im Angebot von uns vermerkte Kalkulationsannahme. Wird die Liefermenge nachträglich re-duziert oder ergeben sich Änderungen oder Abweichungen bei der konstruktiven Bearbeitung oder auf Wunsch des Auftrag-gebers bzw. der Bauleitung, kann die Lieferantin eine ange-messene Erhöhung des Preises für die Liefergegenstände verlangen. 

21. Ladehölzer, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden berechnet. Sie werden dem Abnehmer wieder gutgeschrieben, soweit er sie der Lieferantin innerhalb von 4 Wochen unbeschädigt und frachtfrei zurückgibt. 

22. Bei Änderungen der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse hat die Lieferantin Anspruch auf ange-messenen Ausgleich der Lohn-, Material- und sonstigen Kosten-steigerungen, bei Verbrauchern jedoch nur dann, wenn die Lieferungen später als 4 Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind. 

23. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird. Die Lieferantin wird hierauf in den Rechnungen jeweils gesondert hinweisen. 

24. Die Lieferantin ist berechtigt, nach ihrer Wahl jeweils die getätigten Lieferungen oder planabschnittsweise gesondert abzurechnen. Eine Schlussrechnung wird nicht erstellt. 

25. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst mit Eingang bei der Lieferantin als erfolgt. Sofern der Abnehmer keine eindeutigen Zahlungsbestimmungen trifft, ist die Lieferantin berechtigt, die Verrechnung der Zahlung nach ihrem freien Ermessen vorzunehmen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. 

26. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenz-verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen. 

27. Die Lieferantin ist berechtigt, von Kaufleuten i.S. von Ziffer 7 vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen; die Geltend-machung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

28. Die Lieferantin ist jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistung entsprechend § 648 a BGB zu verlangen. Ferner ist sie berechtigt dann, wenn der Abnehmer Rechnungen bei Fälligkeit nicht zahlt, jedenfalls aber bei Zahlungsverzug des Abnehmers weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. 

29. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Aus der Annahme weiterer Aufträge kann ein Verzicht auf die vorstehende Regelung nicht abgeleitet werden. 

30. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeübt werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Minderungsrechten. 

VII. Sicherungsrechte 

31. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen der Lieferantin gegen den Abnehmer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – bei Zahlungen durch Scheck bis zu deren Einlösung – Eigentum der Lieferantin, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. 

32. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentums-übergang ordnungsgemäß zu verwahren. 

33. Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im 

üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermieten oder weiter zu veräußern, sofern die in den nach-folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sicherungsrechte wirksam begründet werden. 

34. Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender Forderungen, die die Lieferantin gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, hat, auch alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Materials mit Rang vor dem Rest ab. Die Lieferantin nimmt diese Abtretung an. 

35. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten und erwirbt der Abnehmer hierfür Forderungen, die er für seine Leistungen erhalt, so tritt er bereits jetzt diese Ansprüche mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest ab, und zwar in Höhe des Werts der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt Entsprechendes für die Saldoforderung. Die Lieferantin nimmt diese Abtretung an. 

36. Soweit von der Lieferantin ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, der Lieferantin die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderliche Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 

37. Die Lieferantin ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Hohe der Forderungen der Lieferantin insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Der „Wert der Lieferung‘‘ im Sinne der vorstehenden Vorschriften entspricht dem in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Preis zuzüglich 20 %. 

38. Die vorstehend genannten Sicherungsrechte der Lieferantin werden durch Teilzahlungen Dritter an den Abnehmer auf die abgetretenen Ansprüche, auch durch Zahlungen auf Ab-schlagsrechnungen, nicht berührt. Die Sicherungsrechte setzen sich an dem jeweiligen Restanspruch des Abnehmers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in voller Höhe fort. 

39. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 

VIII. Sachmängel, Schadenersatz 

40. Das Recht zur Geltendmachung eines Zurückbe-haltungsrechts, eines Schadenersatzanspruchs statt der Leistung sowie zum Rücktritt vom Vertrag ist bei unerheblicher Ab-weichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ausge-schlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware ordnungsgemäß abzunehmen. 

41. Werden vom Abnehmer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

42. Die Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Dafür wird keine Sachmangelhaftung übernommen. Ebenso wird keine Haftung für die Freiheit von Stoffen organischen Ursprungs übernommen. 

43. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. 

44. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, 

Maße, Fassungsvermögen, Farben, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsangabe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Muster oder Proben gelten nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern nur als unverbindliche Ansichtsstücke. Produktionstechnisch bedingte Abweichungen von Mustern und Proben, insbesondere bei verschiedenen Produktions- und/oder Bauabschnitten, stellen keinen Sachmangel dar. Die Lieferantin haftet nicht für Farb- und Qualitätsabweichungen von Vorprodukten, die für die Herstellung ihrer Produkte verwendet werden. 

45. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die hierdurch der Lieferantin entstehenden Mehrbelastungen sind vom Abnehmer zu tragen. 

46. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Sachmangelverjährungsfrist zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Sachmangelverjährungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. 

47. Der Lieferantin ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von der Lieferantin beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen. 

48. Der Lieferantin ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspruche – gem. nachstehender Ziffer 52 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

49. Ansprüche des Abnehmers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus-geschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers oder den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

50. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Abnehmers gegen die Lieferantin bestehen nur insoweit, als der Abnehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Abnehmers gegen die Lieferantin gilt ferner die vorstehende Ziffer. 

51. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 52. Weitergehende oder andere als vorstehend geregelte Ansprüche des Abnehmers gegen die Lieferantin und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. 

52. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Vorstehende Regelung gilt auch für Schadenersatzansprüche auf Grund von Sachmängeln. 

53. Weitergehende oder andere Ansprüche des Abnehmers wegen eines Sachmangels gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. 

54. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 Rückgriffsanspruch und 634 a Absatz 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt. 

55. Vorstehende Bedingungen unter VIII. gelten entsprechend bei Rechtsmängeln. 

IX. Beratung 

56. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auch durch die Übergabe von Merkblättern oder technischen Anweisungen entsteht kein Beratungsverhältnis. 

57. Erfolgen ausnahmsweise doch Beratungen, setzt die Lieferantin voraus, dass der Abnehmer über die erforderlichen bautechnischen Grundkenntnisse für die Verarbeitung der Liefergegenstände an Bauwerken sowie über allgemeines baufachliches Wissen verfügt. 

58. Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vom Abnehmer erteilten Informationen. Zur Überprüfung dieser Informationen (sowie zur eigenen Ermittlung) ist die Lieferantin nicht verpflichtet. 

59. Die Lieferantin haftet aus einer durchgeführten Beratung nur, wenn diese schriftlich erfolgt ist und anschließend die eigenen Produkte der Lieferantin zur Anwendung gekommen sind. 

60. Sofern Mitarbeiter oder Beauftragte der Lieferantin Einweisungen in die Verarbeitung des Produktes vornehmen oder bei Störungen im Zuge der Verarbeitung Hilfestellung leisten, so bezieht sich diese Tätigkeit – sofern nichts anderes vereinbart wird – allein auf die allgemeine Verarbeitung der Produkte sowie die Überprüfung der von der Lieferantin vertriebenen Produkte. Eine Haftung für die Verarbeitung und die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes durch den Abnehmer wird damit nicht begründet. 

X. Übertragung des Liefervertrages 

61. Die Lieferantin ist berechtigt, die Lieferverträge ganz oder teilweise auf andere Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Eine ausdrückliche Anzeige der Übertragung des Auftrags bedarf es nicht. Diese wird ersetzt durch die tatsächliche Lieferung sowie die Erteilung der Rechnung über die Liefergegenstände. Zahlungen auf derartige Rechnungen erfolgen auch mit befreiender Wirkung gegenüber der Lieferantin. Die Lieferantin haftet in diesem Falle neben den Firmen, auf die die Übertragung erfolgt ist, in gleicher Weise, als hätte sie selbst den Auftrag durchgeführt. 

XI. Anwendbares Recht und Vertragssprache 

62. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung. 

63. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich. 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

64. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist Oberhausen. 

65. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen wird Oberhausen als Gerichtsstand vereinbart. 

66. Oberhausen ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

67. Ist der Sitz der Lieferantin nach Ziffer 65. oder 66. Gerichtsstand, so ist die Lieferantin auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen. 

68. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 

Oberhausen 1. Januar 2015